BVG 21-Reform

In unserem neusten Blog thematisieren wir die vom Parlament verabschiedete BVG 21-Reform und die damit verbundenen Änderungen.

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Tiefere Geburtenraten und steigende Lebenserwartung führen dazu, dass in der Schweiz der Anteil älterer Personen stetig steigt. Aus diesem Grund steht das Vorsorgesystem seit längerem unter starkem Druck. Um eine nachhaltige Finanzierung der ersten und zweiten Säule zu gewährleisten, ist eine Rentenreform längst überfällig. Die Reform der AHV 21, die am 25. September 2022 angenommen wurde, tritt am 1. Januar 2024 in Kraft – das Rentenniveau auf Stufe der ersten Säule wird so gehalten und die Finanzierung ist bis im Jahr 2030 gesichert. Der BVG-Reformvorschlag wurde nach mehreren Ehrenrunden im National- und Ständerat an der Schlussabstimmung vom 17. März 2023 im Parlament verabschiedet. Mit dieser Reform sollen die BVG-Renten nachhaltig gesichert und die Finanzierung gestärkt werden. Ebenfalls soll die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten insbesondere von Frauen verbessert werden.

Folgende fünf Änderungen sieht die BVG-Reform vor:

1. Der Mindestumwandlungssatz im Obligatorium soll von 6.8% auf 6% sinken. Der Umwandlungssatz ist ein festgelegter Prozentsatz, mit welchem die jährliche Altersrente aus dem Altersguthaben berechnet wird. Bei einem Alterskapital von CHF 100'000 würde sich die Rente von CHF 6'800 auf CHF 6'000 pro Jahr reduzieren.

2. Da sich der Umwandlungssatz reduziert, soll ein Teil der Übergangsgeneration mittels Kompensationsmassnahmen in Form von Rentenzuschlägen finanziell entschädigt werden. Die Übergangsgeneration erstreckt sich auf die ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform. Der Zuschlag berechnet sich wie folgt:

  • Liegt das Vorsorgeguthaben bei CHF 220'500 oder weniger, so erhalten die ersten 5 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform den vollen Zuschlag von CHF 200 pro Monat. Die nächsten 5 Jahrgänge erhalten CHF 150 und die letzten 5 Jahrgänge erhalten CHF 100 pro Monat. Dies betrifft ca. 25% der Versicherten in der Übergangsgeneration.
  • Liegt das Vorsorgeguthaben zwischen CHF 220'500 und CHF 441'000, so besteht ein Anspruch auf einen reduzierten Rentenzuschlag. Je höher das Guthaben, umso tiefer der Zuschlag. Dies betrifft ca. 25% der Versicherten in der Übergangsgeneration.
  • Kein Anspruch auf einen Rentenzuschlag besteht, wenn das Vorsorgeguthaben CHF 441'000 übersteigt.

3. Die Eintrittsschwelle für einen obligatorischen Anschluss an die berufliche Vorsorge liegt momentan bei CHF 22'050. Die Eintrittsschwelle wird neu auf CHF 19'845 gesenkt. Von der Änderung sind rund 100'000 Arbeitnehmende betroffen. 70'000 wären neu obligatorisch zu versichern und 30'000 wären mit einem höheren Lohn versichert.

4. Der versicherte Jahreslohn wird berechnet, indem man vom AHV-Jahreslohn den Koordinationsabzug subtrahiert. Dieser beträgt zur Zeit CHF 25'725. Der Koordinationsabzug entspricht neu 20% des AHV-Jahreslohns (Abzug bis zu einem Lohn von CHF 88'200).

5. Die gesetzlich festgelegten Altersgutschriften sollen ebenfalls angepasst werden. Bisher waren die obligatorischen Altersgutschriften auf 7% (Alterskategorie 25-34), 10% (Alterskategorie 35-44), 15% (Alterskategorie 45-54) und 18% (Alterskategorie 55-65) festgelegt. Neu gibt es nur noch zwei Beitragssätze. Im Alter von 25 bis 44 Jahren sind es 9% und im Alter von 45-65 sind es 14%. Von dieser Anpassung sollen ältere Arbeitnehmende profitieren. Die Sozialversicherungskosten für den Arbeitgeber sollen so für ältere Arbeitnehmende reduziert werden und eine Neuanstellung wahrscheinlicher machen.

Die Reduktion der Eintrittsschwelle und die Anpassung des Koordinationsabzuges haben zur Folge, dass sich das Leistungsniveau aus der beruflichen Vorsorge bei voller Beitragsdauer für tiefe und mittlere Einkommen, insbesondere für Teilzeitbeschäftigte, verbessern wird. Auch wird die Senkung des Mindestumwandlungssatzes durch diese Anpassungen weitestgehend kompensiert.

Gegen die Reform wurde bereits das Referendum ergriffen und so dürfte im 2024 darüber abgestimmt werden.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um dieses Thema zur Verfügung.

02.06.2023
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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